Home » AHW Zweigstellen » Weisung über die Entlöhnung der AHV-Zweigstellen
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Artikel 1 Grundsatz
Die Ausgleichskasse gewährt der Gemeinde eine Pauschalentlöhnung für die Führung der AHV-Zweigstelle.
Artikel 2 Entlöhnung
1 Die Entlöhnung wird festgesetzt aufgrund der Anzahl Dossiers und der wohnhaften Bevölkerung, gemäss der letzten verfügbaren Statistiken am Anfang des Jahres.
2 Die Gesamtzahl der berücksichtigten Dossiers entspricht der Anzahl Dossiers des Beitragspflichtigen, der AHV/IV-Rentner, der Bezüger von Familienzulagen für die nichtserwerbstätigen Personen sowie für das Gebiet der Landwirtschaft abgeschwächt durch den Koeffizient 2 und der Bezüger von Ergänzungsleistungen abgeschwächt durch den Koeffizient 3.
3 Der Verteilerschlüssel ergibt sich aus dem Total der Dossiers multipliziert mit 90% und der wohnhaften Bevölkerung multipliziert mit 10%.
4 Die Entlöhnung ist festgesetzt aufgrund des Verteilerschlüssels gemäss folgender Tabelle :
Aufteilungsschlüssel Entlöhnung
Unter oder gleich 100 CHF 1 284.-
Zwischen 101 und 1000 CHF 1 284.- + CHF 8.56 pro zusätzliches Dossier
Über 1000 CHF 1 284.- + CHF 7 704.- + CHF 6.42 pro zusätz-liches Dossier
5 Die maximale Entlöhnung beträgt CHF 52'000.-.

Artikel 3 Anpassung der Entlöhnung
Bei einer Erhöhung von 5% des Landesindexes der Konsumentenpreise ab dem 1.1.2012, werden die in Artikel 2 vorgesehenen Beträge am Anfang des Jahres der Teuerung angepasst.
Artikel 4 Belastung der Entlöhnung für die kantonalen Aufgaben
Ein Teil der Entlöhnung der Zweigstellen wird den kantonalen Aufgaben aufgrund der laufenden Anzahl Dossiers für Familienzulagen belastet. Für die laufenden Anzahl Dossiers bezüglich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird zur Hälfte belastet.


Die vorliegende Weisung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und ersetzt diejenige vom 7. Juni 2000.

Departement für Sicherheit, Sozialwesen und Integration

Esther Waeber-Kalbermatten, Staatsrätin