| Artikel 1 Grundsatz | ||||||||||
| Die Ausgleichskasse gewährt der Gemeinde eine Pauschalentlöhnung für die Führung der AHV-Zweigstelle. | ||||||||||
| Artikel 2 Entlöhnung | ||||||||||
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1 Die Entlöhnung wird festgesetzt aufgrund der Anzahl Dossiers und der wohnhaften Bevölkerung, gemäss der letzten verfügbaren Statistiken am Anfang des Jahres. 2 Die Gesamtzahl der berücksichtigten Dossiers entspricht der Anzahl Dossiers des Beitragspflichtigen, der AHV/IV-Rentner, der Bezüger von Familienzulagen für die nichtserwerbstätigen Personen sowie für das Gebiet der Landwirtschaft abgeschwächt durch den Koeffizient 2 und der Bezüger von Ergänzungsleistungen abgeschwächt durch den Koeffizient 3. 3 Der Verteilerschlüssel ergibt sich aus dem Total der Dossiers multipliziert mit 90% und der wohnhaften Bevölkerung multipliziert mit 10%. 4 Die Entlöhnung ist festgesetzt aufgrund des Verteilerschlüssels gemäss folgender Tabelle : |
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| 5 Die maximale Entlöhnung beträgt CHF 52'000.-. | ||||||||||
| Artikel 3 Anpassung der Entlöhnung | ||||||||||
| Bei einer Erhöhung von 5% des Landesindexes der Konsumentenpreise ab dem 1.1.2012, werden die in Artikel 2 vorgesehenen Beträge am Anfang des Jahres der Teuerung angepasst. | ||||||||||
| Artikel 4 Belastung der Entlöhnung für die kantonalen Aufgaben | ||||||||||
| Ein Teil der Entlöhnung der Zweigstellen wird den kantonalen Aufgaben aufgrund der laufenden Anzahl Dossiers für Familienzulagen belastet. Für die laufenden Anzahl Dossiers bezüglich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird zur Hälfte belastet. | ||||||||||
Die vorliegende Weisung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und ersetzt diejenige vom 7. Juni 2000.
Departement für Sicherheit, Sozialwesen und Integration
Esther Waeber-Kalbermatten, Staatsrätin