Home » AHW Zweigstellen » Auszuge aus dem Reglement betreffend di Ausgleichskasse des Kantons Wallis und die AHV-Zweigstellen
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Art. 5 : Integrierung der AHV-Zweigstelle in die Gemeindeverwaltung
Das Departement für Sozialwesen ist für eine Abweichung der Integrierung der AHV-Zweigstelle in die Gemeindeverwaltung zuständig. Einer Abweichung kann nur unter speziellen Umständen zugestimmt werden, z.B. für Gemeinden mit weniger als hundert Einwohner und denen ein Zusammenschluss mit einer Nachbargemeinde nicht zugemutet werden kann.
 
Art. 6 : Allgemeine Verpflichtungen
1Die AHV-Zweigstellen wirken bei den der Kasse übertragenen Aufgaben mit und befolgen ihre Weisungen.
2Sie sind verpflichtet über ihre Wahrnehmungen im Sinne von Artikel 50 AHVG Verschwiegenheit zu bewahren.
 
Art. 7 : Aufgaben der Zweigstellen
1Die AHV-Zweigstellen haben unter anderem folgende Aufgaben zu übernehmen :
Auskunftserteilung über die durch die Kasse verwalteten Sozialleistungen;
Abgabe der Leistungsanmeldungen und, nötigenfalls, den Versicherten oder den Beitragspflichtigen beim Ausfüllen der Formulare behilflich sein;
Mitteilung der wichtigen Aenderungen in den persönlichen Verhältnissen der Versicherten oder der Beitragspflichtigen und Auskunftserteilung auf Anfragen der Kasse;
Teilnahme an von der Kasse organisierten Informationssitzungen;
Durchführung von Abklärungen für von der Kasse verlangte Sonderfälle .
2Ein Pflichtenheft der auszuführenden Arbeiten, für die verschiedenen der Kasse übertragenen Tätigkeiten, wird jeder AHV-Zweigstelle übergeben.
3Die Direktion der Kasse wird für die Zweigstellen regelmässig Weisungen und Zirkulare erlassen und ihnen die notwendigen Informationen erteilen.
 
Art. 8 : Entlöhnung
1Das Departement für Sozialwesen erteilt die Weisung über den Entlöhnungsmodus der AHV-Zweigstellen.
2Die Entlöhnung wird festgesetzt aufgrund der letzten verfügbaren Statistiken in Bezug auf die Anzahl Dossiers der Beitragspflichtigen, der Rentnerbezüger(-innen), der Bezüger(-innen) von Familienzulagen und von Ergänzungsleistungen. Die wohnhafte Bevölkerung könnte in einer Proportion, die 20% nicht übersteigt, einbezogen werden.
3Um die besonderen Verhältnissen der kleinen Gemeinden und der Gemeinde, wo sich die Kasse befindet, zu berücksichtigen, könnten Pauschalbeträge festgesetzt werden.
4Bei einer Erhöhung von 5% des Landesindexes der Konsumentenpreise, werden die Entlöhnungen der Teuerung angepasst.
5Die Entlöhnung der Zweigstellen betreffend die Dossiers der kantonalen Aufgaben wird aufgrund dieser Aufgaben in Verhältnis der Gesamtzahl behandelter Akten belastet.
 
Art. 9 : Kontrolle und Einhaltung der Weisungen durch die AHV-Zweigstellen
1Die Zweigstellen werden periodisch durch die Revisoren der Kasse überprüft und es wird ein Bericht erstellt, mit Kopie an die Gemeindeverwaltung..
2Sollten die Zweigstellen die Weisungen nicht befolgen oder werden die Aufgaben nicht zufriedenstellend ausgeführt, kann die Direktion der Kasse, nach Rücksprache mit der Gemeindebehörde oder, wenn nötig, mit dem Vorsteher des Departements für Sozialwesen, die Absetzung der AHV-Zweigstellenleiter(-innen) verlangen.
 
Art. 10 : Übergangs- und Schlussbestimmungen
1In Anwendung des Artikels 20 Absatz 2 des AGAHVG, wird die Kasse die AHV-Zweigstellenleiter und die Gemeindebehörde, mindestens 9 Monate vor dem Datum der Integrierung der Zweigstelle in die Gemeindeverwaltung, informieren.
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