| AHVG Art. 65, Abs. 2 : Zweigstellen | ||||||||||||||||
| 2Die kantonalen Ausgleichskassen unterhalten in der Regel für jede Gemeinde eine Zweigstelle. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann für mehrere Gemeinden eine gemeinsame Zweigstelle errichtet werden. | ||||||||||||||||
| AHVV Art. 115 : Zweigstellen kantonaler Ausgleichskassen | ||||||||||||||||
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1Die Kantone sind befugt, die Führung der Zweigstellen
den Gemeinden zu übertragen, sofern die Kantone ausdrücklich die Haftung
für Schäden im Sinne des Artikels 70 Absatz 1 AHVG, die von Funktionären
der Gemeinden verschuldet werden, übernehmen, den direkten Geschäftsverkehr
zwischen Ausgleichskasse und Gemeinden sicherstellen und der Ausgleichskasse
ein Weisungsrecht gegenüber den Zweigstellen einräumen. 2Die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen ist unzulässig. |
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| AHVV Art. 116 : Aufgaben der Zweigstellen | ||||||||||||||||
| 1 Die Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen haben in allen Fällen folgende Aufgaben zu übernehmen: | ||||||||||||||||
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2Die Zweigstellen der Verbandsausgleichskassen haben in
allen Fällen die in Absatz 1 Buchstaben a-d genannten Aufgaben
durchzuführen. Es können ihnen durch das Kassenreglement
weitere Aufgaben übertragen werden. 3Wird einer Zweigstelle die Befugnis zum Erlass von Kassenverfügungen übertragen, so kann die Ausgleichskasse die Zustellung eines Doppels verlangen, die Verfügungen überprüfen und nötigenfalls berichtigen. |
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| AHVV Art. 161, Abs. 3 : Revision der Zweigstellen | ||||||||||||||||
| 3Bei Zweigstellen, die nur die in Artikel 116 Absatz 1 genannten Mindestfunktionen ausüben, sind alle drei Jahre mindestens einmal Kontrollbesuche vorzunehmen. | ||||||||||||||||