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AHVG Art. 65, Abs. 2 : Zweigstellen
2Die kantonalen Ausgleichskassen unterhalten in der Regel für jede Gemeinde eine Zweigstelle. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann für mehrere Gemeinden eine gemeinsame Zweigstelle errichtet werden.
 
AHVV Art. 115 : Zweigstellen kantonaler Ausgleichskassen
1Die Kantone sind befugt, die Führung der Zweigstellen den Gemeinden zu übertragen, sofern die Kantone ausdrücklich die Haftung für Schäden im Sinne des Artikels 70 Absatz 1 AHVG, die von Funktionären der Gemeinden verschuldet werden, übernehmen, den direkten Geschäftsverkehr zwischen Ausgleichskasse und Gemeinden sicherstellen und der Ausgleichskasse ein Weisungsrecht gegenüber den Zweigstellen einräumen.
2Die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen ist unzulässig.
 
AHVV Art. 116 : Aufgaben der Zweigstellen
1 Die Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen haben in allen Fällen folgende Aufgaben zu übernehmen:
a. Auskunftserteilung;
b. Entgegennahme und Weiterleitung von Korrespondenzen;
c. Abgabe der Formulare und der einschlägigen Vorschriften;
d. Mitwirkung bei der Abrechnung;
e. Mitwirkung bei der Beschaffung der Unterlagen für die Festsetzung der ausserordentlichen Renten;
f. Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen;
g. Mitwirkung bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen.
Den Gemeindezweigstellen können weitere Aufgaben übertragen werden.
 
2Die Zweigstellen der Verbandsausgleichskassen haben in allen Fällen die in Absatz 1 Buchstaben a-d genannten Aufgaben durchzuführen. Es können ihnen durch das Kassenreglement weitere Aufgaben übertragen werden.
3Wird einer Zweigstelle die Befugnis zum Erlass von Kassenverfügungen übertragen, so kann die Ausgleichskasse die Zustellung eines Doppels verlangen, die Verfügungen überprüfen und nötigenfalls berichtigen.
AHVV Art. 161, Abs. 3 : Revision der Zweigstellen
 
3Bei Zweigstellen, die nur die in Artikel 116 Absatz 1 genannten Mindestfunktionen ausüben, sind alle drei Jahre mindestens einmal Kontrollbesuche vorzunehmen.
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