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AGAHVG Art. 2 : Organe der Kasse |
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1Die Organe der Kasse sind : |
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die
Direktion und die Abteilungen; |
| b. |
die AHV-Zweigstellen; |
| c. |
das
Revisionsorgan. |
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2Der Staatsrat ernennt, auf Antrag des Departements für
Sozialwesen, den Direktor. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes legt im übrigen das Ausführungsreglement die Befugnisse
der Organe fest. |
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AGAHVG Art. 7 : AHV-Zweigstellen |
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In der Regel besteht in jeder Gemeinde eine AHV-Zweigstelle. Auf Vorschlag
der Direktion kann der Staatsrat für mehrere Gemeinden nach Rücksprache
mit denselben einen einzigen AHV-Zweigstellenleiter ernennen. |
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AGAHVG Art. 8 : Ernennung des AHV-Zweigstellenleiters |
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Der AHV-Zweigstellenleiter, der in der Regel der kommunalen Verwaltung
der betreffenden Gemeinde oder Gemeinden angehören muss, wird vom
Vorsteher des Departements für Sozialwesen unter Einholung der Vormeinung
der Gemeindebehörden und der Kasse ernannt. |
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AGAHVG Art. 9 : Aufgaben und Entlöhnung der Zweigstellenleiter |
1Die
AHV-Zweigstellenleiter erfüllen ihre Aufgaben, indem sie sich an die
Vorgaben der Kasse halten und deren Anweisung befolgen. Immer führen
sie die in Artikel 116, Absatz 1, Buchstaben a bis g AHVV aufgeführten
Aufgaben aus.
2Die Aufgaben und die Art der Entlöhnung der Zweigstellenleiter
werden durch das Ausführungsreglement festgelegt. |
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AGAHVG Art. 10 : Haftung der Zweigstellenleiter |
| Der
Kanton haftet gemäss Artikel 70, Absatz 1 AHVG für die durch die Zweigstellenleiter
verursachten Schäden. Der Kanton kann auf den jeweiligen Zweigstellenleiter
Rückgriff nehmen, sofern dieser absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt
hat. |
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AGAHVG Art. 20, Abs. 2 : Übergangs- und Schlussbestimmungen |
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2Innert einer Frist von fünf Jahren nach Inkraftretten
dieses Gesetzes müssen die AHV-Zweigstellen in der Regel in die kommunale
Verwaltung der betreffenden Gemeinde oder Gemeinden integriert sein. |
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