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AGAHVG Art. 2 : Organe der Kasse
1Die Organe der Kasse sind :
a. die Direktion und die Abteilungen;
b. die AHV-Zweigstellen;
c. das Revisionsorgan.
2Der Staatsrat ernennt, auf Antrag des Departements für Sozialwesen, den Direktor. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes legt im übrigen das Ausführungsreglement die Befugnisse der Organe fest.
 
AGAHVG Art. 7 : AHV-Zweigstellen
In der Regel besteht in jeder Gemeinde eine AHV-Zweigstelle. Auf Vorschlag der Direktion kann der Staatsrat für mehrere Gemeinden nach Rücksprache mit denselben einen einzigen AHV-Zweigstellenleiter ernennen.
 
AGAHVG Art. 8 : Ernennung des AHV-Zweigstellenleiters
Der AHV-Zweigstellenleiter, der in der Regel der kommunalen Verwaltung der betreffenden Gemeinde oder Gemeinden angehören muss, wird vom Vorsteher des Departements für Sozialwesen unter Einholung der Vormeinung der Gemeindebehörden und der Kasse ernannt.
 
AGAHVG Art. 9 : Aufgaben und Entlöhnung der Zweigstellenleiter
1Die AHV-Zweigstellenleiter erfüllen ihre Aufgaben, indem sie sich an die Vorgaben der Kasse halten und deren Anweisung befolgen. Immer führen sie die in Artikel 116, Absatz 1, Buchstaben a bis g AHVV aufgeführten Aufgaben aus.
2Die Aufgaben und die Art der Entlöhnung der Zweigstellenleiter werden durch das Ausführungsreglement festgelegt.
 
AGAHVG Art. 10 : Haftung der Zweigstellenleiter
Der Kanton haftet gemäss Artikel 70, Absatz 1 AHVG für die durch die Zweigstellenleiter verursachten Schäden. Der Kanton kann auf den jeweiligen Zweigstellenleiter Rückgriff nehmen, sofern dieser absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.
 
AGAHVG Art. 20, Abs. 2 : Übergangs- und Schlussbestimmungen
2Innert einer Frist von fünf Jahren nach Inkraftretten dieses Gesetzes müssen die AHV-Zweigstellen in der Regel in die kommunale Verwaltung der betreffenden Gemeinde oder Gemeinden integriert sein.
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