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Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, sich für Familienzulagen einer Kasse anzuschliessen: |
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a) |
an die anerkannte Familienzulagekasse seines Tätigkeitsbereiches; |
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b) |
an die von seiner AHV-Kasse geführte Familienzulagekasse; |
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c) |
an die kantonale Familienausgleichskasse als Auffangkasse wenn die unter den
Buchstaben a und b aufgezählten Möglichkeiten nicht bestehen. |
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Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber nur Personal ohne Kinder beschäftigt.
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