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  • Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, sich für Familienzulagen einer Kasse anzuschliessen:
  • a)  an die anerkannte Familienzulagekasse seines Tätigkeitsbereiches;
    b)  an die von seiner AHV-Kasse geführte Familienzulagekasse;
    c)  an die kantonale Familienausgleichskasse als Auffangkasse wenn die unter den Buchstaben a und b aufgezählten Möglichkeiten nicht bestehen.
  • Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber nur Personal ohne Kinder beschäftigt.