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Anspruchskonkurrenz
| Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Haben mehrere Personen Anspruch auf die Familienzulagen so richtet sich der Anspruch nach der folgenden Rangordnung, die nicht nur zwischen Mutter und Vater, sondern auch für andere Berechtigte massgebend ist: |
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1. |
Die erwerbstätige Person. |
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2. |
Die Person, welche die elterliche Sorge innehat. |
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3. |
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn keine der berechtigten Personen die elterliche Sorge hat, ist in erster Linie anspruchsberechtigt: Bei Trennung oder Scheidung hat in erster Linie diejenige Person Anspruch, die das Kind bei sich betreut. |
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4. |
Leben beide Eltern mit dem Kind zusammen, was bei verheirateten Eltern die Regel ist, so hat Vorrang, wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet. |
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5. |
Arbeiten beide oder arbeitet keiner der Elternteile im Wohnsitzkanton des Kindes, so bezieht die Familienzulagen, wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat. |
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