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Grundsätzlich haben alle Personen, die für Unterhalt der Kinder aufkommen , Anspruch auf Familienzulagen und zwar für:
  • eigene Kinder unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht oder ob es sich um adoptierte Kinder handelt;
  • Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zur Mündigkeit lebten;
  • Pflegekinder, die unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind;
  • Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die bezugsberechtigte Person überwiegend aufkommt.