Kinder, für die Anspruch auf Familienzulagen besteht
| Grundsätzlich haben alle Personen, die für Unterhalt der Kinder aufkommen , Anspruch auf Familienzulagen und zwar für: |
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eigene Kinder unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht oder ob es sich um adoptierte Kinder handelt; |
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Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zur Mündigkeit lebten; |
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Pflegekinder, die unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind; |
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Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die bezugsberechtigte Person überwiegend aufkommt. |
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