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Familienzulagen werden für Kinder im Ausland nur dann ausgerichtet, wenn die Schweiz auf Grund von Staatsverträgen dazu verpflichtet ist:
  • An Staatsangehörige von EU- und EFTA-Ländern werden die Familienzulagen für Kinder, die in Ländern der EU und der EFTA wohnen, ungekürzt ausgerichtet.
  • An Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbie werden die Familienzulagen auch für Kinder, die nicht in der Schweiz wohnen, ungekürzt exportiert.
  • Geburts- und Adoptionszulagen werden jedoch nicht exportiert.