Familienzulagen für Kinder im Ausland
| Familienzulagen werden für Kinder im Ausland nur dann ausgerichtet, wenn die Schweiz auf Grund von Staatsverträgen dazu verpflichtet ist: |
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An Staatsangehörige von EU- und EFTA-Ländern werden die Familienzulagen für Kinder, die in Ländern der EU und der EFTA wohnen,
ungekürzt ausgerichtet. |
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An Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina,
Montenegro, Serbie werden die Familienzulagen auch für Kinder, die nicht in der Schweiz wohnen,
ungekürzt exportiert. |
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| Geburts- und Adoptionszulagen werden jedoch nicht exportiert. |