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Die Familienzulagen werden folgendermassen finanziert:
  • Die Arbeitgeber finanzieren die Familienzulagen, indem sie auf den von ihnen ausgerichteten AHV-pflichtigen Löhnen Beiträge an die FAK entrichten. Die Höhe der Beiträge ist je nach Familienausgleichskasse unterschiedlich zwischen 2.5 % und 4.5 % der Löhne.
  • Im Kanton Wallis müssen sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu 0.3 % des AHV- pflichtigen Lohnes an der Finanzierung beteiligen.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber zahlen auf ihrem AHV-pflichtigen Lohn die Beiträge selber. Der Beitragssatz entspricht demjenigen für die Arbeitgeber und demjenigen für die Arbeitnehmer. Für Nichterwerbstätige ist keine Beitragspflicht vorgesehen.
  • Für Nichterwerbstätige ist keine Beitragspflicht vorgesehen.
  • Die landwirtschaften Arbeitgeber entrichten einen Beitrag vom 2 % des AHV-pflichtigen Lohnes
  • Die selbständigerwerbende Landwirte bezahlen einen Beitrag , der höchstens 25 Prozent des geschuldeten AHV-Beitrags beträgt.
  • Die Selbstständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft entrichten einen Beitrag zwischen 2.5 % und 4.5 % der AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.