|
Die Arbeitgeber finanzieren die Familienzulagen,
indem sie auf den von ihnen ausgerichteten AHV-pflichtigen Löhnen Beiträge an die FAK entrichten. Die Höhe der
Beiträge ist je nach Familienausgleichskasse unterschiedlich zwischen 2.5 % und 4.5 % der Löhne. |
|
Im Kanton Wallis müssen sich die Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer zu 0.3 % des AHV- pflichtigen Lohnes an der Finanzierung beteiligen. |
|
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht
beitragspflichtiger Arbeitgeber zahlen auf ihrem AHV-pflichtigen Lohn die Beiträge selber.
Der Beitragssatz entspricht demjenigen für die Arbeitgeber und demjenigen für die Arbeitnehmer.
Für Nichterwerbstätige ist keine Beitragspflicht vorgesehen.
|
|
Für Nichterwerbstätige ist keine Beitragspflicht vorgesehen. |
|
Die landwirtschaften Arbeitgeber entrichten einen Beitrag vom 2 % des AHV-pflichtigen Lohnes |
|
Die selbständigerwerbende Landwirte bezahlen einen Beitrag , der höchstens 25 Prozent des geschuldeten AHV-Beitrags beträgt. |
|
Die Selbstständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft entrichten einen Beitrag zwischen 2.5 % und 4.5 % der AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
|