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Änderungen der persönlichen, finanziellen oder beruflichen Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienzulagen und dessen Höhe beeinflussen, müssen dem Arbeitgeber bzw. der zuständigen Familienausgleichskasse unaufgefordert gemeldet werden Das betrifft auch diejenigen, die zu einer Änderung in der Erstanspruchsberechtigung führen. Das trifft beispielsweise so, bei:
  • Geburt oder Tod eines Kindes sowie Wegzug des Kindes aus der Schweiz;
  • Beginn, Abbruch oder Beendigung der Ausbildung eines Kindes;
  • Trennung oder Scheidung sowie Änderungen bei der elterlichen Sorge;
  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den anderen Elternteil sowie Wechsel des Kantons, in dem der andere Elternteil erwerbstätig ist oder in dem das Kind wohnt;
  • beim Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige Änderung der Einkommensverhältnisse und Beginn eines Anspruchs auf Grund einer Erwerbstätigkeit.