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  • Es besteht auch bei Teilzeitarbeit Anspruch auf die vollen Familienzulagen, sofern der Lohn mindestens 580 Franken im Monat bzw. 6'960 Franken im Jahr beträgt.
  • Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengezählt. Zuständig für die Familienzulagen ist derjenige Arbeitgeber, der den höchsten Lohn ausrichtet.
  • Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Arbeitsverhinderungen wie Krankheit oder Unfall werden die Familienzulagen auf jeden Fall während des Monats, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt, und während der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet. Sie werden auch während des Mutterschaftsurlaubs ausgerichtet, längstens jedoch während 16 Wochen.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen den Antrag bei ihrem Arbeitgeber. Die Familienausgleichskassen können Ausnahmen vorsehen.