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Beitragspflicht

Alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind oder wohnen, müssen Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten.
Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs beitragspflichtig d.h. ein Lehrling mit Jahrgang 1991, ist ab dem 1. Januar 2009 beitragspflichtig.
Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten d.h. ein Student mit Jahrgang 1988, ist ab dem 1. Januar 2009 beitragspflichtig.
Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren.
Das ordentliche Rentenalter beginnt für Frauen:
  • des Jahrgangs 1939 bis 1941 mit 64 Jahren,
  • des Jahrgangs 1942 und jünger mit 64 Jahren.
Vorzeitig Pensionierte, Studierende, ausgesteuerte Arbeitslose, Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten, die keine Erwerbstätigkeit üben und nicht bereits von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons oder bei der Gemeindezweigstelle anmelden.
Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihre Ehefrau oder ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 950 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichten. [Kassenerfassung]
Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen.
Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert.
Merkblatt 6.05 der Infostelle AHV/IV Obligatorische Unfallversicherung UVG.
Alle Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigen, müssen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein (Bundesgesetz über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG).
Merkblatt 6.06 der Infostelle Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG AHV/IV.
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