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Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse (im Prinzip, welche die Beiträge gemäss AHVG auf dem Einkommen bezogen hat) geltend gemacht werden:
  • von der Mutter - via Arbeitgeber, wenn sie unselbständig erwerbend ist, - direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn sie selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist;
  • vom Arbeitgeber - sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch via Arbeitgeber geltend zu machen und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet;
  • von den Angehörigen - wenn die Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungs-pflichten nicht nachkommt.
Merkblatt 6.02 der Infostelle AHV/IV1Erwerbsausfallentschädigungen

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung (Englisch)
Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung (Englisch)