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Grundsatz
| Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes insbesonders entweder: |
- Arbeitnehmerinnen oder
- Selbständigerwerbende sind, oder
- arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würden, oder
- wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen.
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| Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten: |
- während 9 Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren.
- in dieser Zeit mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
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