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Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes insbesonders entweder:
  • Arbeitnehmerinnen oder
  • Selbständigerwerbende sind, oder
  • arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würden, oder
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen.
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten:
  • während 9 Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren.
  • in dieser Zeit mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.