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Beiträge auf den Löhnen der Arbeitnehmenden
  • Der Beitrag an die EO wird um 0,2 % auf 0,5 % erhöht.
  • Somit belaufen sich die Beiträge an die AHV/IV/EO neu auf 10,3 %.
  • Der Beitrag an die ALV wird per 1. Januar 2011 um 0,2 Lohnprozente auf 2,2 % erhöht. Gleichzeitig wird ein Solidaritätsbeitrag von 1 % für Lohnbestandteile zwischen dem maximalen versicherten Verdienst (126'000 Franken) und dem zweieinhalbfachen davon 315'000 Franken) eingeführt.
  • Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2'300 Franken (bisher 2'200 Franken) im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden - vorbehältlich einiger Ausnahmen - die Beiträge nur auf Verlangen der Versicherten erhoben.

  • Beiträge der Selbständigerwerbenden
  • Der Beitrag an die EO wird um 0,2 % auf 0,5 % erhöht. Somit belaufen sich die Beiträge an die AHV/IV/EO neu auf 9,7 %.
  • Die betragliche Höchstlimite der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende liegt neu bei 55'700 Franken (bisher 54'800 Franken). Die untere Einkommensgrenze steigt auf 9'300 Franken (bisher 9'200 Franken).

  • Beiträge der Nichterwerbstätigen
  • Die Beiträge der Nichterwerbstätigen werden auf dem Vermögen und dem Renteneinkommen berechnet. Neu werden dabei auch die Renten der AHV berücksichtigt, die IV-Renten hingegen weiterhin nicht.
  • Der jährliche AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige wird auf 475 Franken (bisher 460 Franken) erhöht.

  • Leistungen der AHV
  • Die Renten werden wie folgt erhöht (Franken im Monat):
  • (z. B. Skala 44) Mindest-/ Höchstrente
    Altersrente 1'160 2'320
    Höchstbetrag der beiden Renten eines Ehepaares 3'480
    Witwen-/Witwerrente 928 1'856
    Waisen- und Kinderrente 464 928
    Höchstbetrag bei gleichzeitigem Anspruch auf zwei Kinderrenten oder eine Kinderrente und eine Waisenrente für das gleiche Kind 1'392
  • Die Hilflosenentschädigung der AHV beträgt:
  • bei Hilflosigkeit schweren Grades 928 Franken
    bei Hilflosigkeit mittleren Grades 580 Franken
    bei Hilflosigkeit leichten Grades* 232 Franken
    *Im Rahmen der ab 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neuordnung der Pflegefinanzierung kann neu ein Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung der AHV für zu Hause lebende Personen im AHV-Rentenalter entstehen.

    Leistungen der IV
  • Die Renten werden wie folgt erhöht (Franken im Monat):
  • (z. B. Skala 44 - Ganzrente) Mindest-/ Höchstrente
    Invalidenrente 1'160 2'320
    Kinderrente 464 928
  • Die Hilflosenentschädigung der IV beträgt:
  • im Heim zu Hause
    bei Hilflosigkeit schweren Grades 928 Franken 1'856 Franken
    bei Hilflosigkeit mittleren Grades 580 Franken 1'160 Franken
    bei Hilflosigkeit leichten Grades 232 Franken 464 Franken

    Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL)
  • Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf sind die folgenden:
  • für Alleinstehende 19'050 Franken
    für Ehepaare 28'575 Franken
    für rentenberechtigte Kinder (1. und 2.) 9'945 Franken
    für rentenberechtigte Kinder (3. und 4.) 6'630 Franken
    für rentenberechtigte Kinder (jedes weitere Kind) 3'315 Franken

    Berufliche Vorsorge
  • Grenzbeträge ab 1. Januar 2011 für die obligatorische berufliche Vorsorge:
  • Mindestjahreslohn 20'880 Franken
    Minimaler koordinierter Lohn 3'480 Franken
    Koordinationsabzug 24'360 Franken
    Obere Limite des Jahreslohns 83520 francs