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Beiträge der Selbständigerwerbenden
  • Neu melden die Steuerbehörden das Nettoeinkommen, d.h. das Einkommen, von dem die AHV/IV/EO-Beiträge bereits abgezogen wurden. Zur Bestimmung des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens rechnen die Ausgleichskassen das gemeldete Einkommen auf 100 % auf.
Beiträge der Nichterwerbstätigen
  • Der jährliche AHV/IV/EO-Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige entspricht 50-mal dem Mindestbeitrag. Er wird somit über die heutige Grenze von 10 300 Franken hinaus, die einem Vermögen von 4 Millionen Franken entspricht, erhöht und erreicht bei einem Vermögen von 8,3 Millionen Franken (inkl. kapitalisiertes Renteneinkommen) die neue Obergrenze von 23 750 Franken.
  • Nichterwerbstätige Ehefrauen und Ehemänner sind von der Beitragspflicht befreit, sofern der Ehegatte bei der AHV als Erwerbstätiger gilt und mindestens 950 Franken (d.h. den doppelten Mindestbeitrag) pro Kalenderjahr entrichtet. Diese Regel gilt auch, wenn der erwerbstätige Teil das ordentliche Rentenalter (Frauen 64. und Männer 65. Altersjahr) erreicht hat.
  • Nichterwerbstätige Studierende schulden nur noch bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, den Mindestbeitrag. Danach gelten für sie die ordentlichen Regeln für Nichterwerbstätige (Beitragsbemessung auf Vermögen und Renteneinkommen).
  • Vorzeitig pensionierte Nichterwerbstätige bleiben ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 58. Altersjahr vollenden, bei der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist auch zuständig für den Beitragsbezug der nichterwerbstätigen Ehegatten.
Beiträge der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
  • Neu schulden Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber die Beiträge nicht mehr wie Selbständigerwerbende, sondern wie Arbeitgeber (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), d.h. zu einem Satz von 10,3 % (AHV/IV/EO). Die sinkende Skala ist nicht mehr anwendbar. Hinzu kommen noch Verwaltungskostenbeiträge.
Leistungen der AHV
  • Einer versicherten Person können Betreuungsgutschriften neu nicht nur angerechnet werden, wenn sie eine pflegebedürftige verwandte Person pflegt, die mit ihr in einer Hausgemeinschaft lebt, sondern auch dann, wenn die pflegebedürftige Person in der Nähe wohnt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die pflegende Person nicht mehr als 30 Kilometer von der pflegebedürftigen Person entfernt wohnt oder nicht länger als eine Stunde braucht, um den entsprechenden Weg zurückzulegen.
Leistungen der IV
  • Die 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Im Sinne des Ziels «Eingliederung vor Rente» umfasst sie eine Reihe von eingliederungsorientierten Massnahmen. Namentlich die Einführung von neuen Instrumenten begünstigt die Eingliederung der Rentenbezügerinnen und -bezüger:Die Hilflosenentschädigung der IV beträgt:
    • Massnahmen zur Wiedereingliederung: Zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der IV-Rentnerinnen und -Rentner können jederzeit Massnahmen zur Wiedereingliederung umgesetzt werden. Zusätzlich zu den üblichen Massnahmen (unbefristete Integrationsmassnahmen, berufliche Massnahmen, Abgabe von Hilfsmitteln) sind Beratung und Begleitung für die Versicherten vorgesehen.
    • Übergangsleistung: Wird die Rente infolge von Eingliederungsmassnahmen, wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades gekürzt oder gestrichen, kann die versicherte Person Anspruch auf eine Übergangsleistung haben, wenn sich ihre Arbeitsfähigkeit in den darauf folgenden drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen erneut verringert.
    • Arbeitsversuch: Der Arbeitsversuch ermöglicht die Vermittlung von Versicherten sowie Rentenbezügerinnen und -bezügern an Unternehmen, damit sie die Möglichkeit erhalten, ihre Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Der Arbeitgeber, der nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, kann auf diese Weise die Fähigkeiten der betroffenen Person 6 Monate lang testen. Diese bezieht Taggelder oder erhält weiterhin eine Rente.
    • Der neue Assistenzbeitrag, der hilflosen Personen ermöglicht, trotz ihrer Behinderung zu Hause zu bleiben, ist eine weitere wichtige finanzielle Leistung.
  • Für erwachsene Versicherte, die in einem Heim leben, wurden neue Hilflosenentschädigungen festgelegt. Minderjährige Versicherte, die in einem Heim leben, erhalten künftig keine Entschädigung mehr.
    Die Hilflosenentschädigung der IV für Erwachsene beträgt:
im Heim zu Hause
bei Hilflosigkeit schweren Grades 464 francs 1'856 francs
bei Hilflosigkeit mittleren Grades 290 francs 1'160 francs
bei Hilflosigkeit leichten Grades 116 francs 464 francs