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Die Kosten können nur dann vergütet werden, wenn sie nicht bereits durch eine Versicherung (Krankenkasse, Unfall-, Haftpflicht- oder Invaliditätsversicherung usw.) gedeckt sind. Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen können sich Personen mit einem Anspruch auf EL folgende Kosten rückerstatten lassen :
  • Zahnbehandlung, wenn es dabei um eine einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Behandlung geht. Für Zahnbehandlungen, deren Kosten (inkl. Laborkosten) voraussichtlich Fr. 1'000.- übersteigen, muss bei der EL-Stelle vor der Behandlung ein detaillierter Kostenvoranschlag (nach UV/MV/IV-Tarif) eingereicht werden.
  • Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstätten;
  • Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich 1000 Franken
Die Rückvergütung der Kosten muss innert fünfzehn Monaten seit der Rechnungsstellung beantragt werden. Die Krankheits- und Behinderungskosten sowie die Kosten für Hilfsmittel können nur für jenes Jahr vergütet werden, in dem die Behandlung oder der Kauf stattgefunden hat. Die Massnahmen müssen zudem in der Schweiz ergriffen worden sein.