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Die Kosten können nur dann vergütet
werden, wenn sie nicht bereits durch eine Versicherung (Krankenkasse,
Unfall-, Haftpflicht- oder Invaliditätsversicherung usw.) gedeckt
sind. Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen können sich
Personen mit einem Anspruch auf EL folgende Kosten rückerstatten
lassen :
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Die Rückvergütung der Kosten muss
innert fünfzehn Monaten seit der Rechnungsstellung beantragt
werden. Die Krankheits- und Behinderungskosten sowie die Kosten
für Hilfsmittel können nur für jenes Jahr vergütet werden, in dem
die Behandlung oder der Kauf stattgefunden hat. Die Massnahmen müssen
zudem in der Schweiz ergriffen worden sein.
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