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Allgemeines
| Die Ergänzungsleistungen
(EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen
nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher
Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. |
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| Ergänzungsleistungen können Personen erhalten : |
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- die einen Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug),
eine Rente der IV, eine Hilflosenentschädigung
der IV haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld
der IV beziehen;
- die in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben;
- die Bürgerinnen oder Bürger der Schweiz sind. EL können auch
Ausländerinnen oder Ausländer erhalten, die seit mindestens zehn
Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder
Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre. Bürgerinnen oder Bürger
eines Mitgliedstaates der EG oder der EFTA müssen in der Regel
keine Karenzfrist erfüllen.
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