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Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe.
 
Ergänzungsleistungen können Personen erhalten :
 
  • die einen Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug), eine Rente der IV, eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen;
  • die in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben;
  • die Bürgerinnen oder Bürger der Schweiz sind. EL können auch Ausländerinnen oder Ausländer erhalten, die seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre. Bürgerinnen oder Bürger eines Mitgliedstaates der EG oder der EFTA müssen in der Regel keine Karenzfrist erfüllen.