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Die kantonale Hilfe beträgt, laut einer aufgrund des Einkommens erstellten abnehmenden Tabelle, im Minimum 20 Prozent und im Maximum 80 Prozent der erfassten durchschnittlichen regionalen Prämien.
Für die Versicherten, welche eine Versicherung mit einem Selbstbehalt abgeschlossen haben, werden ebenfalls die durchschnittlichen regionalen Prämien berücksichtigt.
Die kantonale Hilfe darf jedoch die effektive Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übersteigen. Die Empfänger von Ergänzungsleistungen der AHV/IV erhalten die vollständige Subventionierung der durchschnittlichen Bezugsprämie.