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Das zum Beitragsrecht massgebende Einkommen entspricht dem reinen Einkommen vor den kantonalen und kommunalen Abzügen (Ziffer 24) der Steuerrechnung der berücksichtigten Steuerperiode, welchem fünf Prozent des neu eingeschätzten Nettovermögens dazugerechnet wird. Die im Ausland erworbenen Einkommens- und Vermögenselemente werden in der Berechnung des massgebenden Einkommen mitberücksichtigt.
Das neu eingeschätzte Nettovermögen entspricht dem neu eingeschätzten Bruttovermögen abzüglich Schulden und Pauschalabzüge. Der Wert der Privatgebäude wird auf Grund eines durch den Staatsrat festgelegten Koeffizienten von 145% (die ersten 100'000 Franken werden nicht aufgewertet und zum Steuerwert erfasst) neu eingeschätzt.
Die Versicherten oder Familien dessen neu eingeschätztes Bruttovermögen von 1 Millionen Franken durch den Staatsrat festgelegten Betrag überschreitet, haben kein Anrecht auf Subventionen.
Vom massgebenden Einkommen werden die aufgrund des Familienrechtes oder einer Vereinbarung bezahlten Unterhaltsbeiträge abgezogen. Negative Einkommen aus Liegenschaften werden für die Prämienverbilligung nicht einbezogen.
Für die an der Quelle besteuerten Personen entspricht das Einkommen den 80 Prozent des im Vorjahr oder im laufenden Jahr steuerbaren Einkommens, erhöht durch die Vermögenselemente. Wenn sich bei der Festsetzung des Beitragsrechts das massgebende Einkommen wesentlich und dauernd verändert hat, wird das Subventionsanrecht neu überprüft.
Wenn das berücksichtigte Einkommen während dem Subventionsjahr wesentlich und dauerhaft zugenommen hat, bleibt die gewährte Subvention erhalten. Das Beitragsrecht wird im folgenden Jahr neu überprüft.