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Zur Berechnung des Beitragsrechtes der Eltern werden Kinder bis zum 20. Altersjahr miteinbezogen. Wenn Personen zwischen 18 und 20 Jahren nicht gemeinsamen Haushalt mit den Eltern führen, kann ein persönliches Subventionsgesuch eingereicht werden.
Für getrennt lebende Ehegatten ohne Kinderlasten kommt die Einkommensgrenze für alleinstehende Personen zur Anwendung und ihr massgebendes Einkommen wird getrennt gerechnet.
Die Ehegatten werden als getrennt lebend betrachtet :
a) im Falle dauernder rechtlicher Trennung;
b) im Falle tatsächlicher Trennung.
 
Massgebend ist das familiäre Verhältnis am 31. Dezember des Vorjahres des Subventionsjahres. Änderungen der familiären oder persönlichen Verhältnisse, welche während dem Jahr eintreten, werden im folgenden Jahr berücksichtigt.
Wenn ein Versicherter seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt, bleibt das Anrecht auf Prämienermässigung während dem ganzen betreffenden Jahr aufrechterhalten.